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Kreditlexikon

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Zahlungsfähigkeit
Hiermit werden die Fähigkeiten und Möglichkeiten eines Kreditnehmers bezeichnet, seinen Verpflichtungen zur Zahlung nachzukommen. Man nennt die Zahlungsfähigkeit auch „Solvenz“. Andererseits spricht man von Zahlungsunfähigkeit bzw. „Insolvenz“, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollte.

Zins
Das vom Kreditnehmer an den Kreditgeber für das gewährte Darlehen gezahlte Entgelt bezeichnet man als Zins. Es handelt sich bei einem Zins also um den Preis, der für zeitweise überlassenes Geld gezahlt werden muß. In den meisten Fällen muss der Zins periodisch zurückgezahlt werden und ist meist als Prozentsatz vom Nominalbetrag des Darlehens ausgewiesen – dem sog. Nominalzinssatz. Die Zinsen bei Immobilienkrediten werden in der Regel als Jahreszins in „Prozent per anno (% p. a.)“ ausgegeben („per annum“ = „pro Jahr“). Der Preis für geliehenes Kapital, der in Prozent ausgedrückt wird, bezeichnet man als Zinssatz. Die Höhe der Zinssätze ist meist an der Laufzeit des Kredits orientiert. Dennoch spielen auch andere Kriterien eine Rolle, z. B. Angebot und Nachfrage an Geld- und Kapitalmärkten, Art und Rangstelle der Absicherung des Darlehens und natürlich die Bonität des Kreditwerbers. Der Preis für die Leihgabe von Geldwerten über einen bestimmten Zeitraum bezeichnet man als Zinsen. Es muß zwischen Zins mit und Zins ohne Zinseszins unterschieden werden, sobald der Zeitraum unbestimmt ist. Der Zins (sofern er nicht abgetragen wird oder werden kann) wird beim Zins mit Zinseszins jeweils nach vereinbarten Intervallen der Schuld hinzugerechnet und ist somit im folgenden Intervall mit verzinst. Nach jeweils festgelegten Intervallen wird dieser beim Zins ohne Zinseszins hingegen vom Schuldner an den Gläubiger ausgezahlt. Zur Differenzierung von Soll- und Habenzinsen: Wird ein Kredit z. B. bei einer Bank aufgenommen, so ist von Sollzinsen die Rede. Wird im Gegensatz dazu Geld bei einer Bank angelegt, nennt man diese Habenzinsen.

Zinsbindung
Den Zeitraum wird als Zinsbindung bezeichnet, für den der vereinbarte Zinssatz gültig ist, der zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ausgehandelt wurde. Das Risiko der Zinsschwankung ist innerhalb dieses Zeitraums somit ausgeschlossen. Man bezeichnet derartige Darlehen auch als Festzinsdarlehen. Es ist allerdings darauf zu achten, daß die Zinsbindung nicht mit der Darlehenslaufzeit verwechselt wird. Die Darlehenslaufzeit gibt an, bis wann das Darlehen zurückgezahlt werden muss und hat keinen Bezug zur Zinsbindung.

Zinsbindungsfrist
Im Zeitraum der Zinsbindungsfrist verändert sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz nicht. Diese Fristen können unterschiedlich sein; in der Regel werden Fristen von von 5, 10 oder 15 Jahren vereinbart. Sollte nach dem Ende der Zinsbindungsfrist der Kredit noch eine Restlaufzeit haben, so muß eine Anschlussfinanzierung vereinbart werden. Ist dies der Fall, so wird ein neuer, am aktuellen Kapitalmarktniveau ausgerichteter Festzinssatz ausgemacht.

Zinsgleitklausel
Es handelt sich um eine Klausel in den Darlehensbedingungen, die seit dem 1. März 1997 gilt. Die Zinsgleitklausel erlaubt es dem Darlehensgeber, durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Kreditnehmer die Darlehenszinsen mit sofortiger Wirkung zu erhöhen oder zu senken. Dies ist dadurch ermöglicht, dass ein Indikator (z. B. der Diskontsatz) durch die Zinsgleitklausel an den Zinssatz gekoppelt ist. Der Kunde bzw. Verbraucher eines Kreditunternehmens muß sich aufgrund eben jener Klausel nicht mehr um mögliche Änderungen zu kümmern.

Zwischenfinanzierung
Im Wohnungsbau wird besonders zum Mittel der Zwischenfinanzierung gegriffen, vor allem bei Neubauten. Zwischenfinanzierungen sind in solchen Fällen üblich, in denen der Zeitrahmen vom Baustart bis zur Auszahlung der Bauspargelder oder Hypothekendarlehen einer finanziellen Überbrückung bedarf; es ist also ein Mittel zur kurzfristigen Kreditbedarfsüberbrückung. Die Zwischenfinanzierung setzt sich aus kurzbis mittelfristigen Krediten zusammen, die in der Regel später durch eine Auszahlung langfristiger Finanzierungsarten ersetzt werden (z. B. langfristige Darlehen oder Eigenkapital).

Zusatzsicherheiten
Neben den normalen Sicherheiten können Banken noch Zusatzsicherheiten einfordern. Das können unter anderem Abtretungen von Ansprüchen aus Lebensversicherungen oder aus Bausparverträgen, Bürgschaften sowie die Verpfändung von Bankguthaben und Wertpapieren sein.

Zwangsversteigerung
Gläubiger werden bei der Zwangsversteigerung aus dem Verkaufserlös einer Immobilie des Schuldners befriedigt. Die Preise, die durch eine Zwangsversteigerung erzielt werden, liegen meistens weit unter dem geschätzten Verkehrswert.

Zwangsverwaltung
Das Amtsgericht bestellt bei der Zwangsverwaltung einen Zwangsverwalter, der die vermieteten Objekte eines Schuldners verwaltet. Eigentümer bleibt weiterhin der Schuldner, der Gläubiger wird befriedigt, indem er die laufenden Erträgen der Immobilie (Miete, Pacht) erhält.

Zwangsvollstreckung
Ein Gläubiger kann eine Zwangsvollstreckung beantragen, wenn er an sein Geld kommen möchte, das ihm zusteht. Definition: Die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche durch staatliche Zwangsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch eine Zwangsversteigerung oder durch eine Zwangsverwaltung.

Zweckerklärung
Eine zwischen Bank und Darlehensnehmer über den Umfang der Grundschuld erklärte Vereinbarung, die das Darlehen absichern soll.





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