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Versicherungslexikon

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Familienversicherung
Hierbei handelt es sich um einen Begriff, der zum Einen gebündelte Versicherungen im Privatkundenbereich betrifft (z.B. Hausrat- oder Unfallversicherung). Zum Anderen bezieht sich der Begriff der Familienversicherung auch auf den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung für Familienangehörige. Familienangehörige der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben die gleichen Leistungsansprüche. Im Vertrag der privaten Krankenversicherung des Versicherungsnehmers werden auch die Familienangehörigen mitversichert. Allerdings sind hierfür gesonderte Beiträge zu zahlen.

Familienversicherung in der gesetzl. Krankenversicherung
Ehegatte und die Kinder des Mitglieds sind in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung hierfür ist, daß kein eigenes Einkommen über 335 EUR erwirtschaftet wird, keine eigene Mitgliedschaft und keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung vorhanden ist. Darüber hinaus gelten Altersgrenzen für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern. Die Familienversicherung endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres. die Altersgrenze wird allerdings auf die Vollendung des 25. Lebensjahres erhöht, wenn das Kind eine weiterführende Schul- oder Berufsausbildung, bzw. ein Studium genießt. Die Zeiten eines abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes erhöhen diese Grenze.(Stand 2002)

Festbetragssysteme
Eine feste Leistung wird in diesem Versorgungssysteme garantiert, die unabhängig vom dafür aufzubringenden Beitrag ist.

Festrentenzusage
Eine feste Rente wird bei dieser Versorgungszusage garantiert, die unabhängig vom dafür aufzubringenden Beitrag ist.

Festzuschüsse zum Zahnersatz
In Form von sogenannten Festzuschüssen bekamen gesetzlich Krankenversicherte früher Leistungen zum Zahnersatz. Seit dem 1.1.1999 gibt es diese Regelung nicht mehr. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet seitdem nur noch zwischen 50 % und 65% des Rechnungsbetrages.

fiktive Jahresnettoprämie
Dies ist eine theoretische Jahresprämie, die sich ohne Berücksichtigung von Verwaltungsund Abschlußkosten ergibt, die bei Unterzeichnung eines der Versorgungszusage entsprechenden Versicherungsvertrages mit den Rechnungsgrundlagen für Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz zusammensetzen würde. Man benötigt die fiktive Jahresnettoprämie zur Angemessenheitsprüfung bei positiven Bescheiden an Gesellschafter- Geschäftsführer von GmbHs.

Finanzierungsformen
Zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung gibt es folgende Formen: Bildung von Pensionsrückstellungen (Direktzusage), Versicherungsbeiträge (Pensionskasse, Direktversicherung) oder Zuwendungen (Unterstützungskasse).

Fondsgebundene Lebensversicherung
Es handelt sich hierbei um spezialform der kapitalbildenden Lebensversicherung. Es werden die Sparbeiträge in einem Sondervermögen (Anlagestock) angelegt. Auf jede Versicherung entfällt entsprechend den gezahlten Beiträgen eine bestimmte Anzahl von Anteileinheiten an dem Anlagestock. Die Versicherungsleistung setzt sich aus dem Zeitwert des Deckungskapitals (= €-Wert der erworbenen Anteileinheiten) zusammen, zu dem noch eine Risikosumme in Euro hinzugerechnet wird, wenn der Todesfall eintreten sollte.

Förderstufen
Der höchstmögliche Sonderausgabenabzug baut sich gemäß § 10 a Abs. 1 EStG bis 2008 stufenweise auf. Für die Jahre 2002 und 2003 beträgt er jeweils 525,- EUR, für 2004 und 2005 je 1.050,- EUR p.a., für 2006 und 2007 je 1.575,- EUR p.a. und ab dem Jahr 2008 je 2.100,- EUR p.a. Gemäß gesetzlicher Förderstufen erhöht sich der Beitrag für die Versicherung bei einer Berechnung mit Beitragsanpassung jeweils im selben Verhältnis wie der höchstmögliche Sonderausgabenabzug. Ergibt sich durch die Erhöhung ein Beitrag, der – addiert mit der Grundzulage gemäß § 84 EStG – den höchstmöglichen Sonderausgabenabzug übertrifft, so wird die Anhebung nur in entsprechend verringertem Umfang vorgenommen.

Freistellungsauftrag
Liegt ein Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe vor, so muß keine Kapitalertragssteuer vom Versicherungsunternehmen bei der Auszahlung nicht steuerbegünstigter Lebensversicherungen einbehalten werden. Der Freistellungsauftrag darf den Betrag von insgesamt 1.601 EUR für Ledige und 3.202 EUR für Verheiratete zusammen mit anderen Freistellungsaufträgen für weitere Kapitaleinkünfte nicht übersteigen.(Stand 2008)





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